Stand: 31.10.2026. Die Richtlinie gegen den Missbrauch des Rufs einer Website ist eine der drei Spamrichtlinien, die Google am 05.03.2024 eingeführt hat [1, 6]. Für sie nannte Google eine Übergangszeit von zwei Monaten, und seitdem hat Google sie zweimal geändert. Diese Seite zeichnet die Stationen nach. Was hinter der Praxis steckt, die in der Branche "Parasite SEO" heißt, und welche Fälle in einer Grauzone liegen, beschreibt unser Beitrag Parasite SEO.
Die Stationen im Überblick
| Datum | Was geschah |
|---|---|
| 05.03.2024 | Ankündigung der Richtlinie mit dem March 2024 Core Update [1] |
| 05.05.2024 | Richtlinie tritt in Kraft [1] |
| 19.11.2024 | Klarstellung: Mitwirkung der Gastgeberseite ändert nichts [3, 6] |
| 30.08.2026 | Andere Wirkung manueller Maßnahmen im Europäischen Wirtschaftsraum [5] |
März 2024: die erste Fassung
Im Search Central Blog beschrieb Chris Nelson aus Googles Team für Suchqualität den Missbrauch des Websiterufs als den Fall, dass Seiten Dritter mit wenig oder ohne Aufsicht oder Beteiligung der Gastgeberseite veröffentlicht werden [1]. Solche Inhalte müssten aus der Google-Suche ausgeschlossen werden, um nicht gegen die Spamrichtlinien zu verstoßen [1]. Damit sich Betreiber vorbereiten konnten, sollte die Richtlinie erst ab dem 05.05.2024 gelten [1].

Elizabeth Tucker nannte im Google-Blog The Keyword ein Beispiel: Ein Dritter veröffentlicht Bewertungen von Kurzzeitkrediten auf einer vertrauenswürdigen Bildungswebsite, um von deren Ruf zu profitieren [2]. Sehr minderwertige Inhalte Dritter, die vor allem für Rankings dort stehen und von der Gastgeberseite nicht eng beaufsichtigt werden, behandelt Google nach diesem Beitrag als Spam [2].
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November 2024: die Klarstellung
Ein halbes Jahr nach dem Start änderte Google den Wortlaut. Am 19.11.2024 schrieb Chris Nelson, Google habe Fälle geprüft, in denen Websites mit White-Label-Dienstleistern zusammenarbeiteten, Inhalte lizenzierten oder an den Anbietern beteiligt waren [3]. Das Ergebnis fasst ein Satz zusammen: "no amount of first-party involvement alters the fundamental third-party nature of the content" [3]. Keine noch so große Mitwirkung der Gastgeberseite ändert also etwas daran, dass es Inhalte Dritter bleiben. Inhalte Dritter zu nutzen, um die Rankingsignale einer Website auszunutzen, ist seitdem ein Verstoß, unabhängig davon, ob die Gastgeberseite mitwirkt oder die Inhalte beaufsichtigt [3, 6]. Auf Angaben einer Website dazu, wie ein Inhalt entstanden ist, will Google sich nicht einfach verlassen [3].

Wichtig für Redaktionen: Inhalte freier Autorinnen und Autoren gelten laut Google zwar als Inhalte Dritter, sind für sich aber kein Verstoß [3]. Zum Verstoß werden sie erst, wenn zugleich versucht wird, die Rankingsignale der Gastgeberseite auszunutzen [3].
Was die Richtlinie heute erlaubt
Die aktuelle Fassung der Spamrichtlinien heißt im Abschnitt "Site reputation policy" [4]. Sie gilt, wenn Inhalte Dritter vor allem wegen der etablierten Rankingsignale der Gastgeberseite dort veröffentlicht werden [4]. Als Beispiele für Verstöße nennt Google gesponserte Bewertungen von Kurzzeitkrediten, die ein Dritter auch auf anderen Websites verbreitet, auf einer Bildungswebsite und eine Werbeseite für Casinos auf einer medizinischen Website, die nicht in die Seite eingebunden ist [4].

Ausdrücklich nicht betroffen sind unter anderem Nachrichtenagenturen und Presseportale, Medien, die Inhalte anderer Medien übernehmen, Foren und Kommentarbereiche, Kolumnen und Meinungsbeiträge, gekennzeichnete Werbetexte, die sich an Leser richten, sowie Partnerlinks und Werbeflächen auf einer Seite [4]. Für die meisten Unternehmenswebsites heißt das: Ein Gastbeitrag eines Partners im eigenen Blog steht nicht auf dieser Liste. Ob er unter die Richtlinie fällt, hängt davon ab, ob er vor allem wegen der Rankingsignale der Gastgeberseite dort steht.
2026: eine Sonderregel für Europa
Am 28.08.2026 kündigte Google an, dass manuelle Maßnahmen nach dieser Richtlinie ab dem 30.08.2026 im Europäischen Wirtschaftsraum anders wirken als außerhalb [5]. Außerhalb wirkt eine Maßnahme weiter direkt auf den betroffenen Teil der Website. Innerhalb greift ihre Wirkung nicht. Google kann den betroffenen Bereich dort aber in seinen Systemen von der übrigen Domain trennen [4, 5]. Google nennt als Hintergrund Gespräche mit der Europäischen Kommission [5]. Die Einzelheiten stehen in unserem Beitrag Parasite SEO. Die Entwicklung aller Spamregeln zeichnet Google Spam-Richtlinien im Wandel nach, die beiden Schwesterrichtlinien vom März 2024 behandeln die Beiträge zu Scaled Content Abuse und Expired Domain Abuse.
Sie vermieten Bereiche Ihrer Website oder veröffentlichen Beiträge von Partnern und sind unsicher, ob das unter die Richtlinie fällt? Bringen Sie den Fall in die gratis SEO-Sprechstunde mit. Wurde bereits eine manuelle Maßnahme verhängt, hilft unsere Penalty-Hilfe.
- Organisation What web creators should know about our March 2024 core update and new spam policies (Chris Nelson). Google Search Central Blog. Stand 05.03.2024. abgerufen am 31.10.2026
- Organisation New ways we're tackling spammy, low-quality content on Search (Elizabeth Tucker). The Keyword (Google-Blog). Stand 05.03.2024, ergänzt 26.04.2024. abgerufen am 31.10.2026
- Organisation Updating our site reputation abuse policy (Chris Nelson). Google Search Central Blog. Stand 19.11.2024. abgerufen am 31.10.2026
- Organisation Spam policies for Google web search, Abschnitt Site reputation policy. Google Search Central. Stand 28.08.2026. abgerufen am 31.10.2026
- Organisation Update to the Site Reputation Policy. Google Search Central Blog. Stand 28.08.2026. abgerufen am 31.10.2026
- Organisation Latest Google Search Documentation Updates, Einträge vom 05.03.2024 und 19.11.2024. Google Search Central. Stand laufend. abgerufen am 31.10.2026
Häufige Fragen
Seit wann gilt die Richtlinie gegen Site Reputation Abuse?
Google kündigte sie am 05.03.2024 an. In Kraft trat sie am 05.05.2024, damit Betreiber zwei Monate Zeit zur Vorbereitung hatten.
Was änderte sich im November 2024?
Google stellte klar, dass Mitwirkung oder Aufsicht der Gastgeberseite nichts daran ändert, dass Inhalte Dritter vorliegen. Ein Verstoß ist es, wenn solche Inhalte die Rankingsignale der Website ausnutzen sollen.
Sind Gastbeiträge damit verboten?
Nein. Kolumnen, Meinungsbeiträge, Inhalte freier Autoren und gekennzeichnete Werbetexte für Leser sind laut Google nicht automatisch ein Verstoß. Entscheidend ist, ob die Inhalte vor allem wegen der Rankingsignale der Gastgeberseite dort stehen.
Gilt in Deutschland etwas anderes?
Seit dem 30.08.2026 greift die Wirkung einer manuellen Maßnahme nach dieser Richtlinie im Europäischen Wirtschaftsraum nicht. Google kann den betroffenen Bereich dort aber von der übrigen Domain trennen.
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Zuletzt geprüft am 03.11.2026, nächste Prüfung spätestens im November 2027. Haben Sie einen Fehler entdeckt? Schreiben Sie uns.



