Eine Abmahnung ist ein Schreiben, mit dem jemand einen Rechtsverstoß rügt und verlangt, ihn abzustellen. Meist ist eine Unterlassungserklärung beigefügt, die der Empfänger unterschreiben soll, verbunden mit einer Vertragsstrafe für den Wiederholungsfall. Websites sind dafür ein häufiger Anlass, weil Fehler öffentlich sichtbar sind: ein unvollständiges Impressum, ein Foto ohne Nutzungsrecht, ein Cookie-Banner, das nicht tut, was es soll. Dieser Ratgeber erklärt, wer nach dem Gesetz abmahnen darf, welche Anforderungen eine Abmahnung erfüllen muss und wo der Gesetzgeber Grenzen gezogen hat. Vor allem aber zeigt er, wie Sie eine Website-Abmahnung vermeiden, indem Sie die üblichen Fehlerquellen regelmäßig prüfen.
Zwei Rechtsgebiete, zwei Regelwerke
Bei Websites kommen Abmahnungen meist aus zwei Richtungen. Das Wettbewerbsrecht, geregelt im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), betrifft unlautere geschäftliche Handlungen, zum Beispiel fehlende Pflichtangaben oder verschleierte Werbung. Das Urheberrecht betrifft die Nutzung geschützter Werke, auf Websites vor allem Fotos, Grafiken und Texte. Beide Gesetze haben eigene Vorschriften zur Abmahnung: § 13 UWG und § 97a UrhG [3, 6].
Beiden gemeinsam ist der Grundgedanke: Wer einen Unterlassungsanspruch hat, soll den anderen vor einem Gerichtsverfahren abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung beizulegen [3, 6].
Wer im Wettbewerbsrecht abmahnen darf
Der Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung nach § 8 Abs. 1 UWG steht nicht jedem zu. § 8 Abs. 3 UWG nennt vier Gruppen [1]:

- Mitbewerber, die Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben oder nachfragen.
- Rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, die in der Liste nach § 8b eingetragen sind, wenn ihnen eine erhebliche Zahl betroffener Unternehmer angehört und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.
- Qualifizierte Verbraucherverbände aus der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes und qualifizierte Einrichtungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten.
- Industrie- und Handelskammern, Handwerksorganisationen, andere berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts und Gewerkschaften im Rahmen ihrer Aufgaben.
Ein Unterlassungsanspruch besteht dabei schon dann, wenn ein Verstoß droht [1].
Noch eine Frage offen?
In der gratis Sprechstunde beantworten wir Fragen zu SEO live, jeden ersten Samstag im Monat um 18 Uhr. Oder Sie rufen einfach an.
Was eine Abmahnung enthalten muss
§ 13 Abs. 2 UWG verlangt, dass eine Abmahnung klar und verständlich bestimmte Angaben enthält: Name oder Firma des Abmahnenden und bei einer Vertretung auch des Vertreters, die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3, ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatz verlangt wird und wie er berechnet wird, die Rechtsverletzung mit den tatsächlichen Umständen und gegebenenfalls den Hinweis, dass ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach Absatz 4 ausgeschlossen ist [3].
Ist die Abmahnung berechtigt und erfüllt sie diese Anforderungen, kann der Abmahnende Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen [3]. Ist sie unberechtigt oder formal mangelhaft, kann umgekehrt der Abgemahnte Ersatz seiner Kosten für die Rechtsverteidigung verlangen, begrenzt auf die Höhe, die der Abmahnende geltend gemacht hat [3].
Im Urheberrecht sind die Anforderungen ähnlich. Nach § 97a Abs. 2 UrhG muss die Abmahnung unter anderem die Rechtsverletzung genau bezeichnen und geltend gemachte Zahlungsansprüche aufschlüsseln. Eine Abmahnung, die diese Angaben nicht enthält, ist nach dem Gesetz unwirksam [6].
Wo das Gesetz Grenzen zieht
Für Website-Betreiber besonders wichtig ist § 13 Abs. 4 UWG. Danach ist der Anspruch eines Mitbewerbers auf Ersatz seiner Abmahnkosten ausgeschlossen bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten. Ebenso bei sonstigen Verstößen gegen die DSGVO und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen und gewerblich tätige Vereine, die in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen [3].
Dazu kommt § 13a UWG zur Vertragsstrafe. Bei einer erstmaligen Abmahnung wegen solcher Verstöße durch einen Mitbewerber ist eine Vertragsstrafe ausgeschlossen, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt [4]. Für unerhebliche Verstöße kleinerer Unternehmen nennt das Gesetz außerdem eine Obergrenze für die Vertragsstrafe, und eine unangemessen hohe Vertragsstrafe wird nur in angemessener Höhe geschuldet [4].
Schließlich verbietet § 8c UWG den Missbrauch. Eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung ist unzulässig. Im Zweifel nimmt das Gesetz Missbrauch an, wenn die Ansprüche vorwiegend dazu dienen, Aufwendungen, Rechtsverfolgungskosten oder eine Vertragsstrafe entstehen zu lassen, wenn ein Mitbewerber viele Verstöße gegen dieselbe Rechtsvorschrift abmahnt, die in keinem Verhältnis zu seiner Geschäftstätigkeit stehen, wenn er den Gegenstandswert unangemessen hoch ansetzt oder wenn die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über den abgemahnten Verstoß hinausgeht [2]. Wer missbräuchlich in Anspruch genommen wird, kann Ersatz seiner Verteidigungskosten verlangen [2].
Diese Grenzen ändern nichts daran, dass ein Verstoß abgestellt werden muss. Sie betreffen Kosten und Vertragsstrafen, nicht die Pflicht selbst. Ob sie im konkreten Fall greifen, ist eine Frage für die Rechtsberatung.
Typische Fehlerquellen auf Websites
Die folgenden Bereiche hängen mit gesetzlichen Pflichten zusammen, die viele Websites betreffen. Zu jedem gibt es einen eigenen Ratgeber:

- Impressum: fehlende E-Mail-Adresse, veraltete Rechtsform, fehlende Registerangaben. Die Pflichtangaben stehen in § 5 DDG [5]; Einzelheiten im Ratgeber Impressum für Unternehmenswebsites.
- Bilder: Fotos ohne geklärte Nutzungsrechte oder ohne verlangte Urheberbenennung. Der Rechtsinhaber kann nach § 97 UrhG Unterlassung und bei Verschulden Schadensersatz verlangen [7]. Mehr im Ratgeber Bildrechte und Alt-Texte.
- Cookies und Messung: Werkzeuge, die vor einer nötigen Einwilligung laden. Die Regel steht in § 25 TDDDG; Einzelheiten im Ratgeber Cookie-Banner und Reichweitenmessung.
- Werbung: bezahlte Beiträge, Affiliate-Links oder gekaufte Links ohne Kennzeichnung. Dazu der Ratgeber Kennzeichnung von Werbung und Affiliate-Links.
- Bewertungen: Bewertungen, deren Herkunft nicht geprüft ist, oder gekaufte Bewertungen. Dazu der Ratgeber Bewertungen und UWG.
Vorbeugen mit einer festen Prüfroutine
Nach unserer Erfahrung entstehen viele dieser Fehler bei Änderungen: Ein neues Plugin bindet ein Skript ein, ein Mitarbeiter lädt ein Foto aus einer Bildersuche hoch, die Firma zieht um, und das Impressum bleibt alt. Eine einfache Routine hilft:

- Bei jeder Änderung an Firma, Anschrift oder Geschäftsführung Impressum und Datenschutzerklärung anpassen.
- Für jedes Bild festhalten, woher es stammt, welche Nutzungsrechte bestehen und ob eine Urheberbenennung verlangt ist.
- Nach jedem neuen Plugin oder Dienst prüfen, welche Skripte vor der Einwilligung laden.
- Bezahlte Kooperationen und Affiliate-Links vor der Veröffentlichung kennzeichnen.
- Einmal im Jahr alle Pflichtseiten und Kennzeichnungen gegenlesen, am besten mit anwaltlicher Hilfe.
Der technische Teil dieser Prüfung, also welche Skripte laden, wo Bilder ohne Herkunftsangabe liegen oder welche Seiten keinen Impressumslink haben, lässt sich mit Crawlern und den Entwicklerwerkzeugen des Browsers gut erledigen. Die rechtliche Bewertung der Funde gehört zu einer Anwältin oder einem Anwalt.
Wenn eine Abmahnung kommt
Ohne in den Einzelfall zu gehen, lassen sich aus dem Gesetz einige Prüffragen ableiten, die Sie mit Ihrer Rechtsberatung besprechen können: Gehört der Absender zu den Berechtigten nach § 8 Abs. 3 UWG? Enthält das Schreiben die Angaben nach § 13 Abs. 2 UWG oder § 97a Abs. 2 UrhG? Wird Aufwendungsersatz verlangt, obwohl § 13 Abs. 4 UWG ihn ausschließt? Geht die vorformulierte Unterlassungserklärung über den gerügten Verstoß hinaus? Für Streitigkeiten um die Höhe einer Vertragsstrafe nennt § 13a Abs. 5 UWG außerdem die Einigungsstelle nach § 15 [4].
Nach den technischen Ursachen, etwa einem Skript, das vor der Einwilligung lädt, oder einem fehlenden Link in der Fußzeile, schauen wir in der gratis Sprechstunde gern gemeinsam mit Ihnen. Die Sprechstunde ersetzt keine Rechtsberatung. Zur Antwort auf eine Abmahnung sollte rechtlicher Rat eingeholt werden. Erklärungen zu Begriffen wie Einwilligung und Banner finden Sie im Glossar unter Cookie-Consent.
- Gesetz § 8 UWG Beseitigung und Unterlassung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand geltende Fassung. abgerufen am 31.10.2026
- Gesetz § 8c UWG Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand geltende Fassung. abgerufen am 31.10.2026
- Gesetz § 13 UWG Abmahnung, Unterlassungsverpflichtung, Haftung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand geltende Fassung. abgerufen am 31.10.2026
- Gesetz § 13a UWG Vertragsstrafe. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand geltende Fassung. abgerufen am 31.10.2026
- Gesetz § 5 DDG Allgemeine Informationspflichten. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand geltende Fassung. abgerufen am 31.10.2026
- Gesetz § 97a UrhG Abmahnung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand geltende Fassung. abgerufen am 31.10.2026
- Gesetz § 97 UrhG Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand geltende Fassung. abgerufen am 31.10.2026
Häufige Fragen
Wer darf mich wegen eines Website-Fehlers abmahnen?
Im Wettbewerbsrecht nur die in § 8 Abs. 3 UWG genannten Mitbewerber, eingetragenen Verbände, qualifizierten Verbraucherverbände und Kammern. Im Urheberrecht der Rechtsinhaber, etwa der Fotograf eines Bildes.
Muss ich die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben?
Das kann nur eine Rechtsberatung im Einzelfall beantworten. Nach § 8c Abs. 2 UWG nimmt das Gesetz im Zweifel Missbrauch an, wenn die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über den abgemahnten Verstoß hinausgeht.
Kann ein Mitbewerber für ein fehlerhaftes Impressum Kosten verlangen?
Nach § 13 Abs. 4 UWG ist der Aufwendungsersatz eines Mitbewerbers bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten in digitalen Diensten ausgeschlossen. Den Verstoß abstellen muss man trotzdem, und andere Berechtigte sind von dieser Regel nicht erfasst.
Wie kann ich Abmahnungen vorbeugen?
Mit einer festen Routine: Pflichtseiten bei jeder Änderung anpassen, Bildrechte dokumentieren, neue Dienste vor dem Einsatz prüfen, Werbung kennzeichnen und alles einmal im Jahr anwaltlich gegenlesen lassen.
Noch eine Frage offen?
In der gratis Sprechstunde beantworten wir Fragen zu SEO live, jeden ersten Samstag im Monat um 18 Uhr. Oder Sie rufen einfach an.
Zuletzt geprüft am 03.11.2026, nächste Prüfung spätestens im November 2027. Haben Sie einen Fehler entdeckt? Schreiben Sie uns.



