Seit dem 28.06.2025 müssen bestimmte Produkte und Dienstleistungen in Deutschland barrierefrei sein. Grundlage ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Es soll nach § 1 die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen im Interesse von Verbrauchern und Nutzern sicherstellen und die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen stärken [1]. Für Website-Betreiber ist die wichtigste Frage, ob ihr Angebot überhaupt unter das Gesetz fällt. Dieser Ratgeber zeigt, woran sich das festmacht, welche Pflichten folgen und was das Thema mit Suchmaschinenoptimierung zu tun hat.
Welche Websites das Gesetz erfasst
Das BFSG gilt nicht für jede Website. § 1 Abs. 3 zählt Dienstleistungen auf, die für Verbraucher nach dem 28.06.2025 erbracht werden: Telekommunikationsdienste, bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten wie Websites, Apps und elektronische Tickets, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr [1].
Für die meisten Unternehmen ist der letzte Punkt entscheidend. Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr sind nach § 2 Nr. 26 BFSG digitale Dienste, die über Websites und Apps auf Mobilgeräten angeboten und elektronisch auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden [2]. Verbraucher ist nach § 2 Nr. 16 eine natürliche Person, die überwiegend nicht gewerblich oder selbständig beruflich handelt [2].
Daraus ergibt sich eine grobe Orientierung. Ein Onlineshop, in dem Verbraucher bestellen, oder eine Buchungsstrecke, über die Verbraucher einen Vertrag schließen, liegt nahe am Wortlaut. Eine reine Informationsseite ohne Vertragsabschluss oder ein Angebot, das sich nur an Geschäftskunden richtet, liegt weiter davon entfernt. Die genaue Abgrenzung ist eine Rechtsfrage. Mehr zur technischen Seite steht auf unserer Leistungsseite Barrierefreiheit und SEO.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
§ 3 Abs. 3 BFSG nimmt Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, von den Barrierefreiheitsanforderungen aus [3]. Kleinstunternehmen ist nach § 2 Nr. 17 ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro hat [2].

Zwei Dinge sind dabei wichtig. Die Ausnahme gilt nach dem Wortlaut für Dienstleistungen; wer Produkte im Sinne des Gesetzes in Verkehr bringt, kann sich nicht auf diese Vorschrift berufen [3]. Und beide Merkmale müssen zusammen vorliegen: weniger als zehn Beschäftigte und die Umsatz- oder Bilanzgrenze [2].
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Was barrierefrei bedeutet
Barrierefrei sind Produkte und Dienstleistungen nach § 3 Abs. 1, wenn Menschen mit Behinderungen sie in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffinden, zugänglich machen und nutzen können [3]. Die konkreten Anforderungen regelt eine Rechtsverordnung, die sich an Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 orientiert [3].

Für die technische Umsetzung nennt die Bundesfachstelle Barrierefreiheit die europäische Norm EN 301 549 als zentrale Referenz. Websites behandelt die Norm in Abschnitt 9. Sie verweist in der Fassung V3.2.1 auf die WCAG 2.1, eine überarbeitete Fassung soll auf die WCAG 2.2 verweisen [4]. Solange harmonisierte Normen fehlen, gelten laut Bundesfachstelle insbesondere die Web Content Accessibility Guidelines als maßgebliche Orientierung [4]. Wer harmonisierte Normen einhält, für den gilt nach §§ 4 und 5 BFSG die Vermutung, dass er die Anforderungen erfüllt; wer einen anderen Weg geht, muss die Konformität selbst nachweisen [4].
Ein Beispiel aus den WCAG zeigt, wie konkret das wird. Erfolgskriterium 1.1.1 verlangt, dass alle Nicht-Text-Inhalte eine Textalternative haben, die demselben Zweck dient. Rein dekorative Bilder sollen so eingebunden sein, dass Hilfstechnologien sie überspringen können [5]. Das betrifft zum Beispiel die Produktbilder in einem Shop.
Pflichtinformationen zur Barrierefreiheit
Neben der Gestaltung selbst verlangt das Gesetz Informationen. Nach § 14 Abs. 1 darf ein Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung nur anbieten oder erbringen, wenn sie die Anforderungen erfüllt und er die Informationen nach Anlage 3 erstellt und für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht hat [6]. Diese Informationen hält er bereit, solange er die Dienstleistung anbietet [6].
Anlage 3 nennt, was hineingehört: eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format, Erläuterungen zur Durchführung der Dienstleistung, eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt, und die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Bereitgestellt werden die Angaben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise [7].
Wer Abweichungen feststellt, muss nach § 14 Abs. 4 Korrekturmaßnahmen ergreifen und die Marktüberwachungsbehörde informieren [6]. Barrierefreiheit ist damit eine Aufgabe für die gesamte Laufzeit des Angebots. Jede neue Funktion im Shop, jedes neue Formular und jeder Wechsel des Designs gehört geprüft.
Aufsicht, Bußgelder und Übergangsfristen
Die Einhaltung überwacht die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF), eine gemeinsame Anstalt öffentlichen Rechts der Länder mit Anschrift in Magdeburg. Verbraucher können dort Barrieren melden und einen Antrag nach § 32 Abs. 1 BFSG stellen [8].

Wer entgegen § 14 Abs. 1 eine Dienstleistung anbietet oder erbringt, handelt nach § 37 Abs. 1 Nr. 8 ordnungswidrig, vorsätzlich oder fahrlässig. Dafür sieht § 37 Abs. 2 eine Geldbuße bis zu hunderttausend Euro vor [9]. Das ist ein Höchstrahmen; das Gesetz formuliert, dass die Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.
Für bestehende Verträge und eingesetzte Produkte gibt es Übergangsregeln. Dienstleistungsverträge, die vor dem 28.06.2025 geschlossen wurden, dürfen unverändert bis zu ihrem Ende fortbestehen, aber nicht über den 27.06.2030 hinaus. Bis zu diesem Datum dürfen Dienstleister ihre Dienste auch noch mit Produkten erbringen, die sie schon vorher rechtmäßig dafür eingesetzt haben [10]. Eine allgemeine Schonfrist für Websites enthält § 38 nach seinem Wortlaut nicht.
Nicht erfasst sind nach § 1 Abs. 4 unter anderem aufgezeichnete Medien und Büro-Dateien, die vor dem 28.06.2025 veröffentlicht wurden, Inhalte von Dritten, die der Anbieter weder finanziert noch entwickelt noch kontrolliert, und Archive, die nach diesem Datum nicht mehr überarbeitet werden [1].
Barrierefreiheit und SEO
Viele Anforderungen an Barrierefreiheit decken sich mit guter technischer Suchmaschinenoptimierung. Textalternativen für Bilder helfen Menschen mit Screenreader und geben Suchmaschinen Kontext; Google nutzt den Alt-Text zusammen mit Computer-Vision-Algorithmen und dem Seiteninhalt, um das Thema eines Bildes zu verstehen [11]. Eine saubere Überschriftenstruktur, beschreibende Linktexte und eine Bedienung ohne Maus machen Seiten für alle leichter nutzbar. Nach unserer Erfahrung lassen sich viele Barrieren im selben Durchgang beheben wie technische SEO-Fehler, weil beide oft an denselben Vorlagen und Bausteinen der Website hängen.
Den Begriff fasst das Glossar unter BFSG zusammen, den Hintergrund der Glossareintrag Barrierefreiheit. Wie Alt-Texte rechtlich und praktisch einzuordnen sind, steht im Ratgeber Bildrechte und Alt-Texte.
Ob Ihr Shop technisch barrierearm ist, lässt sich an Kontrasten, Tastaturbedienung, Formularen und Alt-Texten schnell prüfen. Diese technischen Fragen können Sie in der gratis Sprechstunde stellen. Die Sprechstunde ersetzt keine Rechtsberatung; ob das BFSG für Ihr Angebot gilt, klärt eine Anwältin oder ein Anwalt.
- Gesetz § 1 BFSG Zweck und Anwendungsbereich. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand in Kraft seit 28.06.2025. abgerufen am 31.10.2026
- Gesetz § 2 BFSG Begriffsbestimmungen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand in Kraft seit 28.06.2025. abgerufen am 31.10.2026
- Gesetz § 3 BFSG Barrierefreiheitsanforderungen, Verordnungsermächtigung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand in Kraft seit 28.06.2025. abgerufen am 31.10.2026
- Behörde Normen und Standards zum BFSG. Bundesfachstelle Barrierefreiheit. Stand ohne Datum. abgerufen am 31.10.2026
- Organisation Understanding Success Criterion 1.1.1: Non-text Content (WCAG 2.2). World Wide Web Consortium (W3C). Stand laufend. abgerufen am 31.10.2026
- Gesetz § 14 BFSG Pflichten des Dienstleistungserbringers. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand in Kraft seit 28.06.2025. abgerufen am 31.10.2026
- Gesetz BFSG Anlage 3 Informationen über Dienstleistungen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand in Kraft seit 28.06.2025. abgerufen am 31.10.2026
- Behörde Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen. MLBF AöR. Stand ohne Datum. abgerufen am 31.10.2026
- Gesetz § 37 BFSG Bußgeldvorschriften. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand in Kraft seit 28.06.2025. abgerufen am 31.10.2026
- Gesetz § 38 BFSG Übergangsbestimmungen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand in Kraft seit 28.06.2025. abgerufen am 31.10.2026
- Organisation Best Practices für die Suchmaschinenoptimierung für Google Bilder. Google Search Central. Stand 04.03.2026. abgerufen am 31.10.2026
Häufige Fragen
Gilt das BFSG für jede Unternehmenswebsite?
Nein. Es erfasst bestimmte Dienstleistungen für Verbraucher, für die meisten Unternehmen vor allem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, über die Verbraucher Verträge schließen. Ob Ihre Website dazugehört, klärt eine Rechtsberatung.
Bin ich als kleiner Betrieb ausgenommen?
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von den Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen. Dazu müssen weniger als zehn Personen beschäftigt sein und der Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsumme darf höchstens zwei Millionen Euro betragen.
Nach welchem Standard wird geprüft?
Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit nennt die Norm EN 301 549 als zentrale Referenz und, solange harmonisierte Normen fehlen, insbesondere die WCAG als Orientierung.
Wer kontrolliert die Einhaltung?
Die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) mit Anschrift in Magdeburg. Verbraucher können dort Barrieren melden.
Welche Bußgelder sieht das Gesetz vor?
Für das Anbieten einer Dienstleistung entgegen § 14 Abs. 1 sieht § 37 Abs. 2 BFSG eine Geldbuße bis zu hunderttausend Euro vor. Das ist der Höchstrahmen.
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Zuletzt geprüft am 03.11.2026, nächste Prüfung spätestens im November 2027. Haben Sie einen Fehler entdeckt? Schreiben Sie uns.



