Wer wissen will, wie Besucher eine Website nutzen, misst Reichweite: Seitenaufrufe, Einstiegsseiten, Quellen der Besuche. Für die Suchmaschinenoptimierung sind diese Zahlen eine wichtige Grundlage. Gleichzeitig gehört die Frage, ob dafür ein Cookie-Banner nötig ist, zu den häufigsten rechtlichen Fragen rund um Websites. Dieser Ratgeber erklärt, was das Gesetz sagt, wie die Datenschutzaufsichtsbehörden das Thema einordnen und welche Möglichkeiten Matomo bietet. Eine fertige Antwort für jede Website gibt es dabei nicht, auch die Behörden geben sie bewusst nicht.
Die Regel in § 25 TDDDG
Die zentrale Vorschrift steht in § 25 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes, kurz TDDDG. Nach Absatz 1 ist das Speichern von Informationen auf dem Endgerät eines Nutzers und der Zugriff auf dort gespeicherte Informationen grundsätzlich nur mit Einwilligung erlaubt. Die Einwilligung muss auf klaren und umfassenden Informationen beruhen; Information und Einwilligung richten sich nach der DSGVO [1].
Absatz 2 nennt zwei Ausnahmen. Keine Einwilligung braucht es, wenn der einzige Zweck die Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist, oder wenn das Speichern oder der Zugriff unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst bereitstellen kann [1].
Zwei Punkte aus der Orientierungshilfe der Datenschutzaufsichtsbehörden sind für das Verständnis wichtig. Erstens ist die Vorschrift technikneutral: Sie erfasst Cookies ebenso wie andere Verfahren, mit denen Informationen auf dem Gerät gespeichert oder ausgelesen werden [2]. Zweitens gilt die Einwilligungspflicht unabhängig davon, ob die Informationen einen Personenbezug haben [2]. Ein Cookie mit einer zufälligen Kennung fällt also auch dann unter § 25, wenn niemand weiß, wem das Gerät gehört.
Was die Behörden zur Reichweitenmessung sagen
Viele Betreiber hoffen auf eine klare Aussage, dass Reichweitenmessung als "unbedingt erforderlich" gilt. Die Datenschutzaufsichtsbehörden schreiben in ihrer Orientierungshilfe ausdrücklich, dass sie eine solche Aussage nicht treffen [2]. Sie begründen das so: Der Begriff Reichweitenmessung sei zu unbestimmt. Ursprünglich gehe es um eine reine Zählung, wie oft eine Seite aufgerufen wird. Dafür reiche es, einen Zähler zu erhöhen, Logdateien ohne personenbezogene Daten auszuwerten oder ein einfaches Zählpixel des aufgerufenen Dienstes einzusetzen [2]. Heutige Analysewerkzeuge erfassen dagegen regelmäßig weit mehr: Geräte, Software, Zeiten, Benutzerkennungen, Einstiegs- und Ausstiegsseiten, interne Suchen oder Downloads [2].

Ob eine Messung ohne Einwilligung rechtmäßig ist, lässt sich nach Auffassung der Behörden allenfalls für eine genau definierte Konfiguration und Zweckbestimmung festlegen. Kommt eine weitere Information oder Auswertung hinzu, gilt diese Einschätzung nicht mehr [2]. Außerdem hängt viel am Zweck: Selbst die einfache Messung von Besucherzahlen ist nach der Orientierungshilfe nicht per se Teil des Basisdienstes. Die fehlerfreie Auslieferung der Seite kann vom Nutzerwunsch umfasst sein, die Wirtschaftlichkeit von Werbeanzeigen dient dagegen im Regelfall den Interessen des Betreibers [2].
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Matomo mit und ohne Cookies
Matomo wird oft als datenschutzfreundliche Alternative genannt. Für die Frage nach dem Banner kommt es aber auf die Einrichtung an. Matomo lässt sich so einstellen, dass es keine Cookies setzt, etwa mit dem Befehl disableCookies im Tracking-Code vor trackPageView oder über eine Einstellung im WordPress-Plugin und im Tag Manager [3]. Matomo weist selbst darauf hin, dass das Deaktivieren von Cookies das Tracking nicht stoppt, weil das JavaScript weiterläuft, und dass die Berichte ohne Cookies ungenauer werden können, vor allem bei wiederkehrenden Besuchern [3].

Zur Rechtslage in Deutschland ist Matomo vorsichtig. In seiner Hilfe schreibt der Hersteller, dass nach seiner Einschätzung nur serverseitige Methoden wie die Auswertung von Logdateien oder die HTTP Tracking API klar außerhalb des TDDDG liegen. JavaScript-Tracking solle man als einwilligungspflichtig behandeln, solange die Aufsichtsbehörden nichts Eindeutiges festlegen, auch ohne Cookies [4]. Eine sehr eng gefasste Konfiguration ohne Einwilligung hält Matomo je nach Rat des eigenen Datenschutzteams für denkbar, und nennt dafür Maßnahmen wie deaktivierte Cookies, gekürzte IP-Adressen, keine personenbezogenen Daten in Adressen oder Ereignissen, keine User-ID und ein Widerspruchsangebot [4].
Anforderungen an das Banner
Wenn eine Einwilligung nötig ist, stellt die Orientierungshilfe konkrete Anforderungen an das Einwilligungsbanner. Die wichtigsten:

- Während das Banner angezeigt wird, werden keine einwilligungspflichtigen Skripte geladen und keine Inhalte von fremden Servern, soweit dafür eine Einwilligung nötig ist [2].
- Erst nach einer aktiven Handlung, etwa einem Klick, dürfen Informationen auf dem Gerät gespeichert oder ausgelesen werden [2].
- Bietet schon die erste Ebene eine Schaltfläche für die Einwilligung in mehrere Zwecke, müssen dort auch konkrete Informationen zu allen Zwecken stehen. Allgemeine Sätze wie "Um Ihnen ein besseres Nutzungserlebnis bieten zu können, verwenden wir Cookies" sind zu unbestimmt [2].
- Die Möglichkeit, nicht einzuwilligen, muss als gleichwertige Alternative erkennbar sein, zum Beispiel als Schaltfläche, die in Größe, Farbe, Kontrast und Schriftbild der Einwilligungsschaltfläche vergleichbar ist [2].
- Eine Schaltfläche "Einstellungen oder Ablehnen", die nur zu einer weiteren Ebene führt, reicht an dieser Stelle nicht [2].
- Der Widerruf muss so einfach sein wie die Erteilung der Einwilligung [2].
- Impressum und Datenschutzerklärung müssen trotz Banner erreichbar bleiben [2].
Eine Ablehnmöglichkeit auf der ersten Ebene halten die Behörden nicht in jedem Fall für nötig, wohl aber dann, wenn Nutzer mit dem Banner interagieren müssen, um die Seite weiter zu nutzen. Sie fügen hinzu, dass bei gängigen Bannern diese Voraussetzung sehr häufig erfüllt ist [2].
Vorausgefüllte Häkchen
Eine Frage hat der Bundesgerichtshof entschieden. Mit Urteil vom 28.05.2020 (Az. I ZR 7/16, "Cookie-Einwilligung II") hat er zur früheren Rechtslage nach dem Telemediengesetz festgehalten, dass ein vorausgefülltes Ankreuzkästchen, das der Nutzer abwählen muss, um seine Einwilligung zu verweigern, keine wirksame Einwilligung in das Setzen von Cookies zur Erstellung von Nutzerprofilen für Werbung oder Marktforschung ist. Der BGH folgte damit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 01.10.2019 in der Rechtssache C-673/17 [5].
Was das für die SEO-Messung bedeutet
Für die Arbeit an der Sichtbarkeit heißt das: Die Zahlen aus einem Analysewerkzeug mit Einwilligungsbanner bilden nur die Besucher ab, die eingewilligt haben, oder bei einer Messung ohne Cookies Werte mit eingeschränkter Wiedererkennung. Für Trends und Vergleiche zwischen Seiten reicht das in vielen Fällen. Die Zahlen zur Sichtbarkeit in der Google-Suche selbst, also Impressionen und Klicks, zeigt der Leistungsbericht der Google Search Console. Seine Daten stammen aus den Google-Suchergebnissen [6], also nicht aus einem Messskript auf Ihrer Website.
Wie Matomo im Alltag eingesetzt wird, beschreibt die Seite Matomo im Überblick, den Vergleich mit Google Analytics Matomo oder Google Analytics. Die Begriffe stehen im Glossar unter Cookie-Banner und Consent Mode. Welche Angaben zur Messung in die Datenschutzerklärung gehören, behandelt der Ratgeber Datenschutzerklärung und SEO.
Ob Ihr Banner technisch tut, was es verspricht, also vor der Einwilligung keine Skripte lädt, lässt sich in wenigen Minuten im Browser prüfen. Das sehen wir uns gern in der gratis Sprechstunde mit Ihnen an. Die Sprechstunde ersetzt keine Rechtsberatung; die rechtliche Bewertung von Banner und Messung übernimmt eine Anwältin, ein Anwalt oder eine Fachperson für Datenschutz.
- Gesetz § 25 TDDDG Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand geltende Fassung. abgerufen am 31.10.2026
- Behörde Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter:innen von digitalen Diensten, Version 1.2, Rn. 21, 26, 53, 87 bis 90, 121 bis 126, 135 bis 137. Datenschutzkonferenz (DSK). Stand 11.2024. abgerufen am 31.10.2026
- Organisation How do I disable cookies in Matomo?. Matomo. Stand laufend. abgerufen am 31.10.2026
- Organisation Can I use Matomo Analytics without asking for consent or using a cookie banner?. Matomo. Stand laufend. abgerufen am 31.10.2026
- Behörde Bundesgerichtshof zur Einwilligung in telefonische Werbung und Cookie-Speicherung, Pressemitteilung Nr. 067/2020, Urteil vom 28.05.2020, I ZR 7/16. Bundesgerichtshof. Stand 28.05.2020. abgerufen am 31.10.2026
- Organisation Leistungsbericht (Google-Suchergebnisse): Übersicht und grundlegende Einrichtung. Search Console-Hilfe, Google. Stand laufend. abgerufen am 31.10.2026
Häufige Fragen
Brauche ich für Matomo ein Cookie-Banner?
Das hängt von der Einrichtung ab. Matomo selbst empfiehlt, JavaScript-Tracking in Deutschland als einwilligungspflichtig zu behandeln, solange die Aufsichtsbehörden nichts Eindeutiges festlegen. Serverseitige Auswertungen sieht der Hersteller außerhalb des TDDDG.
Gilt Reichweitenmessung als unbedingt erforderlich?
Die Datenschutzaufsichtsbehörden legen sich darauf nicht pauschal fest. Nach ihrer Orientierungshilfe lässt sich das allenfalls für eine genau definierte Konfiguration und einen bestimmten Zweck beurteilen.
Muss es auf der ersten Ebene des Banners eine Ablehnen-Schaltfläche geben?
Nach der Orientierungshilfe nicht in jedem Fall, aber immer dann, wenn Nutzer mit dem Banner interagieren müssen, um die Seite weiter zu nutzen. Das trifft auf gängige Banner sehr häufig zu.
Sind vorausgefüllte Häkchen erlaubt?
Nein. Der Bundesgerichtshof hat am 28.05.2020 (I ZR 7/16) entschieden, dass ein vorausgefülltes Ankreuzkästchen keine wirksame Einwilligung in Cookies ist.
Fehlen mir durch das Banner Daten aus der Google-Suche?
Impressionen und Klicks in der Google-Suche zeigt der Leistungsbericht der Google Search Console. Seine Daten stammen aus den Google-Suchergebnissen, das Banner betrifft die Messung auf der Website selbst.
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Zuletzt geprüft am 03.11.2026, nächste Prüfung spätestens im November 2027. Haben Sie einen Fehler entdeckt? Schreiben Sie uns.



