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Ratgeber

Haftung für Links auf fremde Seiten

Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 08.09.2016 (C-160/15, GS Media) ist ein Link auf ein ohne Erlaubnis veröffentlichtes Werk keine öffentliche Wiedergabe, wenn er ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne Kenntnis der Rechtswidrigkeit gesetzt wird. Wer weiß oder wissen muss, dass der Link Zugang zu einem unbefugt veröffentlichten Werk verschafft, etwa nach einem Hinweis des Rechtsinhabers, nimmt mit dem Link eine öffentliche Wiedergabe vor; bei Links mit Gewinnerzielungsabsicht wird diese Kenntnis vermutet. Dieser Ratgeber ist keine Rechtsberatung.

Lange Holzbrücke verbindet im Morgennebel zwei Flussufer, ruhige Stimmung in weichem Licht
Bild: KI-generiert

Links sind das Grundgerüst des Webs, und für die Suchmaschinenoptimierung sind ausgehende Links auf gute Quellen ein Zeichen sorgfältiger Arbeit. Trotzdem stellt sich die Frage, ob Website-Betreiber für das haften, was auf den verlinkten Seiten steht. Für das Urheberrecht hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass ein Link nicht schon deshalb eine öffentliche Wiedergabe ist, weil er gesetzt wird [1]. Es gibt aber Fälle, in denen ein Link rechtliche Folgen haben kann. Dieser Ratgeber erklärt die wichtigste Entscheidung dazu, zeigt, worauf es ankommt, und beschreibt, wie Sie Ihre ausgehenden Links so pflegen, dass Risiken gar nicht erst entstehen.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs

Die maßgebliche Entscheidung zu Links auf urheberrechtlich geschützte Werke hat der Gerichtshof der Europäischen Union am 08.09.2016 in der Rechtssache C-160/15 (GS Media) getroffen [1]. Im Fall hatte ein niederländisches Nachrichtenportal auf eine Website verlinkt, auf der Fotos ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers veröffentlicht waren, und den Link trotz Aufforderung nicht entfernt [1].

Leerer großer Gerichtssaal mit Holzbänken und hohen Fenstern, Tageslicht fällt über den Boden
Bild: KI-generiert

Der Gerichtshof hat entschieden: Das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website mit urheberrechtlich geschützten Werken, die ohne Erlaubnis des Urhebers veröffentlicht wurden, ist keine öffentliche Wiedergabe, wenn es ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung geschieht [1]. Der Gerichtshof begründet das unter anderem damit, dass Hyperlinks zum Funktionieren des Internets und zum Meinungs- und Informationsaustausch beitragen und dass es gerade für Einzelpersonen schwierig sein kann, die Rechtslage eines verlinkten Werks zu prüfen [1].

Das Urteil nennt auch die Fälle, in denen ein Link eine öffentliche Wiedergabe ist [1]:

  • Der Verlinkende wusste oder hätte wissen müssen, dass der Link Zugang zu einem unbefugt veröffentlichten Werk verschafft, zum Beispiel weil der Rechtsinhaber ihn darauf hingewiesen hat.
  • Der Link ermöglicht es, Beschränkungen zu umgehen, mit denen die verlinkte Website den Zugang auf ihre Abonnenten begrenzt.
  • Der Link wird mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt. Dann wird vermutet, dass der Verlinkende die Rechtslage kannte. Von ihm kann erwartet werden, dass er die nötigen Nachprüfungen vornimmt. Die Vermutung lässt sich widerlegen.

Für Unternehmenswebsites ist der dritte Punkt wichtig. Eine Website, die Leistungen oder Produkte anbietet, wird ihre Links häufig im Rahmen einer Erwerbstätigkeit setzen. Ob die Vermutung im konkreten Fall greift und wie weit die Prüfpflicht reicht, ist eine Frage für die Rechtsberatung. Das Urteil betrifft das Urheberrecht; für Links auf andere rechtswidrige Inhalte, etwa wettbewerbswidrige Werbung oder Beleidigungen, können andere Maßstäbe gelten.

Zur Einordnung noch ein Hinweis des Gerichtshofs selbst: Er entscheidet im Vorabentscheidungsverfahren nicht über den nationalen Rechtsstreit. Die nationalen Gerichte entscheiden den Fall im Einklang mit seiner Auslegung, und diese bindet auch andere nationale Gerichte mit ähnlichen Fragen [1].

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In der gratis Sprechstunde beantworten wir Fragen zu SEO live, jeden ersten Samstag im Monat um 18 Uhr. Oder Sie rufen einfach an.

Der Gerichtshof grenzt seine Entscheidung ausdrücklich ab. Seine frühere Rechtsprechung, die Entscheidungen Svensson (C-466/12, Urteil) und BestWater (C-348/13, Beschluss), betraf nur Links auf Werke, die auf einer anderen Website mit Erlaubnis des Rechtsinhabers frei zugänglich waren [1]. Wer also auf ein Video im offiziellen Kanal des Herstellers oder auf ein Foto auf der Website des Fotografen verlinkt, bewegt sich in der Konstellation dieser älteren Urteile. Schwierig wird es bei Kopien, die erkennbar nicht vom Rechtsinhaber stammen.

Bei eingebetteten Inhalten wie YouTube-Videos oder Karten kommt eine zweite Frage hinzu, die mit dem Urheberrecht nichts zu tun hat. Ein eingebetteter Player lädt Inhalte von fremden Servern. Die Datenschutzaufsichtsbehörden schreiben, dass während der Anzeige des Einwilligungsbanners keine Inhalte von fremden Servern geladen werden, soweit dafür eine Einwilligung erforderlich ist [4]. Mehr dazu im Ratgeber Cookie-Banner und Reichweitenmessung.

Was ein pauschaler Haftungsausschluss bewirkt

Manche Websites enthalten einen Absatz, nach dem sich der Betreiber von allen Inhalten verlinkter Seiten distanziert. In den Kriterien des Gerichtshofs kommt ein solcher Hinweis nicht vor. Maßgeblich sind dort Kenntnis, Kennenmüssen und Gewinnerzielungsabsicht [1]. Ein Satz im Impressum ändert nichts daran, ob jemand von einem rechtswidrigen Inhalt wusste. Ob ein solcher Hinweis im Einzelfall nützt oder schadet, sollten Sie anwaltlich klären lassen. Wichtiger ist, wie Sie auf Hinweise reagieren.

Kommentare und Inhalte von Nutzern

Anders liegt der Fall, wenn Besucher Links in Kommentaren oder Foren hinterlassen. Für die beschränkte Verantwortlichkeit von Diensteanbietern verweist § 7 Abs. 1 DDG auf die Artikel 4 bis 8 der Verordnung (EU) 2022/2065, des Digital Services Act [2]. Wie diese Vorschriften auf Kommentare unter einem Blogartikel anzuwenden sind, gehört zu den Fragen für die Rechtsberatung.

Frau tippt am Küchentisch auf einem Laptop, der von hinten zu sehen ist, daneben eine Teetasse
Bild: KI-generiert

Technisch empfiehlt Google, Links in nutzergenerierten Inhalten wie Kommentaren oder Forenbeiträgen mit rel="ugc" zu kennzeichnen; bei Beiträgen vertrauenswürdiger Mitglieder kann das Attribut auch entfallen [3]. Das betrifft die Bewertung durch Suchmaschinen, nicht die rechtliche Verantwortung. Den Begriff erklärt das Glossar unter UGC-Link-Attribut.

Die Attribute im Quelltext sind keine rechtliche Distanzierung, aber sie steuern, wie Google einen Link behandelt. Für Fälle, in denen Google dem Link nicht folgen oder die verlinkte Seite nicht mit Ihrer Website in Verbindung bringen soll, sieht Google rel="nofollow" vor; bezahlte Links sollen rel="sponsored" tragen [3]. Google folgt Links mit diesen Attributen in der Regel nicht, die Zielseiten können aber über andere Wege trotzdem gecrawlt werden [3].

Für bezahlte Links kommt das Wettbewerbsrecht hinzu, das eine sichtbare Kennzeichnung für Leser verlangen kann. Das behandelt der Ratgeber Gekaufte Links und Wettbewerbsrecht. Was gute Links im Fließtext ausmacht, steht im Ratgeber Links im Fließtext, und den Begriff der schlechten Nachbarschaft im Linkumfeld erklärt das Glossar unter Bad Neighborhood.

Aus dem Urteil ergibt sich eine einfache Arbeitsweise. Die Kenntnis ist der Dreh- und Angelpunkt; wer auf einen Hinweis sofort reagiert, nimmt dem Problem die Grundlage. Nach unserer Erfahrung ist eine feste Routine für ausgehende Links ohnehin gut für die Qualität einer Website, weil verwaiste oder umgeleitete Ziele sonst unbemerkt bleiben.

Gärtner schneidet am Morgen mit einer Heckenschere eine Hecke in einem gepflegten Garten
Bild: KI-generiert
  1. Vor dem Setzen eines Links prüfen, ob die Zielseite seriös wirkt und den Inhalt erkennbar rechtmäßig anbietet, etwa bei Bildern, Videos oder Downloads.
  2. Bevorzugt auf Originalquellen verlinken: Hersteller, Behörden, Gesetzestexte.
  3. Eine Ansprechadresse für Hinweise gut sichtbar anbieten und Hinweise auf rechtswidrige Inhalte umgehend prüfen.
  4. Links nach einem berechtigten Hinweis sofort entfernen und das Datum notieren.
  5. Ausgehende Links regelmäßig mit einem Crawler prüfen, defekte und umgeleitete Ziele korrigieren.

Welche Links Ihre Website nach außen setzt und welche davon ins Leere laufen, zeigt ein Crawl in wenigen Minuten. Das sehen wir uns gern in der gratis Sprechstunde mit Ihnen an. Die Sprechstunde ersetzt keine Rechtsberatung; ob ein bestimmter Link ein Risiko ist, beurteilt eine Anwältin oder ein Anwalt.

  1. Behörde Pressemitteilung Nr. 92/16: Urteil in der Rechtssache C-160/15, GS Media BV / Sanoma Media Netherlands BV u. a.. Gerichtshof der Europäischen Union. Stand 08.09.2016. abgerufen am 31.10.2026
  2. Gesetz § 7 DDG Beschränkte Verantwortlichkeit. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand geltende Fassung. abgerufen am 31.10.2026
  3. Organisation Ausgehende Links für Google qualifizieren. Google Search Central. Stand 08.03.2026. abgerufen am 31.10.2026
  4. Behörde Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter:innen von digitalen Diensten, Version 1.2, Rn. 121. Datenschutzkonferenz (DSK). Stand 11.2024. abgerufen am 31.10.2026

Häufige Fragen

Hafte ich für Inhalte auf Seiten, die ich verlinke?

Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-160/15 nicht allein durch den Link, wenn er ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne Kenntnis der Rechtswidrigkeit gesetzt wurde. Wer davon weiß oder wissen muss, kann haften. Den Einzelfall klärt eine Rechtsberatung.

Gilt bei Unternehmenswebsites etwas anderes?

Bei Links mit Gewinnerzielungsabsicht wird nach dem Urteil vermutet, dass der Verlinkende die Rechtswidrigkeit kannte; er muss die nötigen Nachprüfungen vornehmen. Die Vermutung lässt sich widerlegen.

Schützt ein Haftungsausschluss im Impressum?

In den Kriterien des Gerichtshofs kommt ein solcher Hinweis nicht vor; dort zählen Kenntnis und Gewinnerzielungsabsicht. Ob er im Einzelfall etwas bewirkt, klärt eine Rechtsberatung.

Was mache ich, wenn mich jemand auf einen rechtswidrigen Inhalt hinweist?

Den Hinweis umgehend prüfen und den Link im Zweifel entfernen. Nach dem Urteil kann ein Hinweis des Rechtsinhabers die Kenntnis begründen, auf die es ankommt.

Schützt nofollow vor Haftung?

Nein, nofollow steuert nur, wie Google den Link behandelt. Für die rechtliche Frage zählt, ob Sie von einem rechtswidrigen Inhalt wussten oder wissen mussten.

Noch eine Frage offen?

In der gratis Sprechstunde beantworten wir Fragen zu SEO live, jeden ersten Samstag im Monat um 18 Uhr. Oder Sie rufen einfach an.

Zuletzt geprüft am 03.11.2026, nächste Prüfung spätestens im November 2027. Haben Sie einen Fehler entdeckt? Schreiben Sie uns.

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