Fast jede Unternehmenswebsite braucht ein Impressum. Die Pflicht steht heute in § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes, kurz DDG. Das Gesetz ist am 14.05.2024 in Kraft getreten und setzt auf nationaler Ebene den europäischen Digital Services Act um [2]. Wer einen geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen digitalen Dienst betreibt, muss danach bestimmte Angaben über sich bereithalten [1]. Dieser Ratgeber erklärt, was das Gesetz verlangt, welche Fehler häufig vorkommen und warum ein sauberes Impressum auch für die Suchmaschinenoptimierung eine Rolle spielt.
Für wen die Impressumspflicht gilt
§ 5 DDG richtet sich an Diensteanbieter von geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen digitalen Diensten [1]. Eine Unternehmenswebsite, über die ein Betrieb seine Leistungen vorstellt oder verkauft, wird in aller Regel darunterfallen. Wo die Grenze bei rein privaten oder ehrenamtlichen Seiten verläuft, ist eine Einzelfallfrage, die dieser Ratgeber nicht beantwortet.
Neben dem DDG kann der Medienstaatsvertrag weitere Angaben verlangen. Die Landesmedienanstalten nennen in ihrem Leitfaden für Online-Medien ausdrücklich § 5 DDG und § 18 MStV als Impressumsvorgaben [3]. § 5 Abs. 2 DDG stellt außerdem klar, dass weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften unberührt bleiben [1].
Social-Media-Profile, Blogs und Podcasts
Viele Unternehmen haben neben der eigenen Website auch Profile auf Plattformen, einen Blog oder einen Podcast. Die Landesmedienanstalten richten ihren Leitfaden für Online-Medien ausdrücklich an Social-Media-Angebote wie Instagram, YouTube, TikTok, Twitch oder Facebook und an Blogs und Podcasts. Für alle diese Angebote verweisen sie neben anderen Regeln auf die Impressumsvorgaben aus § 5 DDG und § 18 MStV und auf weitere Informationen bei den Landesmedienanstalten [3]. Wie das Impressum auf einem Plattformprofil technisch eingebunden wird, hängt von den Möglichkeiten der Plattform ab. Eine Möglichkeit ist ein Link aus dem Profil auf das Impressum der Website. Ob er im Einzelfall genügt, gehört zu den Fragen für die Rechtsberatung.
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Die Angaben nach § 5 DDG
Das Gesetz zählt die Angaben einzeln auf. Je nach Unternehmen gelten nicht alle Nummern, die erste und die zweite betreffen aber praktisch jeden Anbieter [1]:

- Name und Anschrift, unter der der Anbieter niedergelassen ist. Bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform, Vertretungsberechtigte und gegebenenfalls Stamm- oder Grundkapital sowie ausstehende Einlagen.
- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich einer E-Mail-Adresse.
- Die zuständige Aufsichtsbehörde, wenn der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten wird, die einer behördlichen Zulassung bedarf.
- Das Register, in das der Anbieter eingetragen ist, mit Registernummer, etwa das Handelsregister.
- Bei reglementierten Berufen die Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung mit dem Staat, der sie verliehen hat, und die berufsrechtlichen Regelungen mit dem Hinweis, wie sie zugänglich sind.
- Eine vorhandene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer.
- Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und GmbH, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, eine Angabe darüber.
- Bei audiovisuellen Mediendiensten den Sitzstaat und die zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsstellen.
Für die Praxis heißt das: Ein Einzelunternehmen ohne Registereintrag braucht weniger Angaben als eine GmbH mit Handelsregistereintrag, ein Handwerksbetrieb mit Kammerzugehörigkeit oder eine Arztpraxis, die einem Berufsrecht unterliegt. Welche Nummern auf Ihr Unternehmen zutreffen, ist der erste Prüfschritt.
Leicht erkennbar und ständig verfügbar
Das Gesetz regelt auch, wie die Angaben bereitstehen müssen: leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar [1]. Gebräuchlich ist ein Link mit der Bezeichnung "Impressum" in der Fußzeile jeder Seite. Was "unmittelbar erreichbar" im Einzelfall verlangt, etwa bei Apps oder Profilen auf Plattformen, sollte im Zweifel anwaltlich geprüft werden.
Ein Punkt, der oft übersehen wird, ist das Cookie-Banner. Die Datenschutzaufsichtsbehörden schreiben in ihrer Orientierungshilfe für digitale Dienste, dass der Zugriff auf Impressum und Datenschutzerklärung durch das Einwilligungsbanner nicht behindert werden darf [4]. Ein Banner, das die ganze Seite verdeckt und die Fußzeile unerreichbar macht, kann also gleich zwei Themen berühren. Mehr dazu steht im Ratgeber Cookie-Banner und Reichweitenmessung.
Häufige Fehler
- Die E-Mail-Adresse fehlt, und es gibt nur ein Kontaktformular.
- Die Rechtsform passt nicht mehr, etwa nach einer Umwandlung in eine GmbH.
- Registernummer oder Registergericht fehlen.
- Das Impressum ist schwer zu finden, zum Beispiel weil der Link nur über mehrere Zwischenschritte erreichbar ist.
- Auf Unterseiten, Landingpages oder Subdomains fehlt der Link.
- Bei Kammerberufen fehlen Kammer, Berufsbezeichnung oder der Hinweis auf die berufsrechtlichen Regelungen.
Die Liste ist keine abschließende Prüfung. Sie zeigt aber, dass die meisten Fehler aus der Pflege kommen: Ein Impressum wird einmal angelegt und dann jahrelang nicht mehr angesehen, während sich Adresse, Geschäftsführung oder Rechtsform ändern.

Was ein fehlerhaftes Impressum auslösen kann
Wer Angaben nach § 5 Abs. 1 DDG vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält, handelt nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 DDG ordnungswidrig [5]. Daneben kann ein Impressumsfehler Anlass für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung sein; ob das im Einzelfall zutrifft, klärt eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt. Für Abmahnungen durch Mitbewerber hat der Gesetzgeber allerdings eine Grenze gezogen: Bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten ist der Anspruch eines Mitbewerbers auf Ersatz seiner Abmahnkosten ausgeschlossen [6]. Was das genau bedeutet und wer sonst abmahnen darf, erklärt der Ratgeber Abmahnung wegen Website-Fehlern.
Impressum und SEO
Das Impressum gehört zu den Angaben, an denen Besucher erkennen, wer hinter einer Website steht. Google fragt in seinen Hinweisen zu hilfreichen Inhalten, ob für Besucher klar erkennbar ist, wer Inhalte erstellt hat, und nennt Vertrauenswürdigkeit als wichtigsten Aspekt von E-E-A-T [7]. Als Prüffragen führt Google unter anderem Informationen über die Website auf, etwa auf einer Seite "Über uns" [7]. Ein vollständiges Impressum ersetzt eine solche Seite nicht, beide ergänzen sich.

Für Unternehmen mit Standort kommt ein praktischer Punkt dazu. Name, Anschrift und Telefonnummer sollten im Impressum genauso geschrieben sein wie im Unternehmensprofil bei Google und in Branchenverzeichnissen. Wie das Profil eingerichtet wird, beschreibt der Ratgeber Google-Unternehmensprofil einrichten auf unserem Local-SEO-Portal.
Ob die Impressumsseite selbst in den Suchergebnissen erscheinen soll, entscheiden Sie technisch. Wer sie aus dem Index nehmen will, setzt ein noindex im Meta-Tag oder im HTTP-Header. Google weist darauf hin, dass die Seite dafür nicht per robots.txt gesperrt sein darf, weil der Crawler das noindex sonst nicht sieht [8]. Für die Erreichbarkeit durch Besucher spielt das keine Rolle; der Link in der Fußzeile bleibt.
Kurze Prüfliste
- Welche Nummern aus § 5 Abs. 1 DDG treffen auf Ihr Unternehmen zu?
- Stimmen Name, Rechtsform, Anschrift und Vertretungsberechtigte mit dem Register überein?
- Gibt es eine E-Mail-Adresse und einen zweiten schnellen Kontaktweg?
- Ist das Impressum von jeder Seite und jeder Subdomain mit einem Klick erreichbar, auch bei geöffnetem Cookie-Banner?
- Gilt neben dem DDG auch der Medienstaatsvertrag für Ihre Inhalte?
Für die technische Seite, also Fußzeile, Subdomains, Banner und Indexierung, können Sie uns in der gratis Sprechstunde fragen. Die Sprechstunde ersetzt keine Rechtsberatung; den Inhalt Ihres Impressums prüft eine Anwältin oder ein Anwalt. Die Pflichtangaben zum Datenschutz behandelt der Ratgeber Datenschutzerklärung und SEO.
- Gesetz § 5 DDG Allgemeine Informationspflichten. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand geltende Fassung. abgerufen am 31.10.2026
- Behörde Rechtsgrundlagen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste. Bundesnetzagentur. Stand ohne Datum. abgerufen am 31.10.2026
- Behörde Leitfaden der Medienanstalten: Werbekennzeichnung bei Online-Medien. die medienanstalten. Stand 05.2025. abgerufen am 31.10.2026
- Behörde Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter:innen von digitalen Diensten, Version 1.2, Rn. 121. Datenschutzkonferenz (DSK). Stand 11.2024. abgerufen am 31.10.2026
- Gesetz § 33 DDG Bußgeldvorschriften. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand geltende Fassung. abgerufen am 31.10.2026
- Gesetz § 13 UWG Abmahnung, Unterlassungsverpflichtung, Haftung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand geltende Fassung. abgerufen am 31.10.2026
- Organisation Hilfreiche, zuverlässige Inhalte erstellen, bei denen die Nutzer an erster Stelle stehen. Google Search Central. Stand 07.10.2026. abgerufen am 31.10.2026
- Organisation Indexierung mit noindex blockieren. Google Search Central. Stand 31.12.2025. abgerufen am 31.10.2026
Häufige Fragen
Wo steht die Impressumspflicht heute?
In § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), das am 14.05.2024 in Kraft getreten ist. Je nach Inhalt kann zusätzlich der Medienstaatsvertrag Angaben verlangen.
Reicht ein Kontaktformular statt einer E-Mail-Adresse?
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG verlangt Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ausdrücklich einschließlich einer E-Mail-Adresse. Ein Formular allein erfüllt diesen Wortlaut nicht.
Muss die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ins Impressum?
Wenn eine vorhanden ist, nennt § 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG sie als Pflichtangabe. Die Steuernummer verlangt die Vorschrift nicht.
Darf das Cookie-Banner das Impressum verdecken?
Die Datenschutzaufsichtsbehörden schreiben in ihrer Orientierungshilfe, dass der Zugriff auf Impressum und Datenschutzerklärung durch das Banner nicht behindert werden darf.
Hilft ein Impressum beim Ranking?
Das Impressum hilft Besuchern zu erkennen, wer hinter einer Website steht. Google nennt Vertrauenswürdigkeit als wichtigsten Aspekt von E-E-A-T und beschreibt E-E-A-T als Mix aus Signalen, nicht als einzelnen Rankingfaktor.
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Zuletzt geprüft am 03.11.2026, nächste Prüfung spätestens im November 2027. Haben Sie einen Fehler entdeckt? Schreiben Sie uns.



